Der Videobeweis hat sich in verschiedenen Sportarten als funktionierendes Korrektiv bewährt und etabliert.

Nur in der liebsten Sportart der Deutschen, dem Fußball, scheint dies (noch) nicht möglich zu sein.

Woran liegt das? 

Betrachtet man sich die Schlagzeile des vergangenen Wochenendes könnte es daran liegen, dass generell nicht bekannt zu sein scheint, wann, wie und wo überhaupt der Videobeweis zum Einsatz kommen darf.

In der Kreisliga B des Fußballverbandes Südwest hatte der Schiedsrichter nach dem Betrachten eines Handyvideos des zweiten Vorsitzenden eines Vereins das Tor gegeben, obwohl er sich vorher zunächst anders entschieden hatte. Das typische Zeichen für den Videobeweis hatte er ebenfalls gezeigt.

Das zuständige Sportgericht wird voraussichtlich das Spiel neu ansetzen müssen, da der Schiedsrichter hier einen offensichtlichen Fehler gemacht hat (§ 29 Abs. 2 Spielordnung Fußballverband Südwest: Führt ein Regelverstoß oder ein von keinem Beteiligten zu vertretendes Ereignis zu einer Beeinträchtigung des Spielergebnisses oder zum Abbruch, so kann das Spiel neu angesetzt werden.). 

Entscheiden Sie nun selbst, gegen welche Grundsätze zum Einsatz eines Videobeweises, dem sog. Video-Schiedsrichterassistenten, der betroffene Schiedsrichter in jenem Spiel verstoßen hat:

In seinen Spielregeln für die Saison 2018/2019 hat der DFB die nachfolgenden Grundsätze festgelegt, die regeln, wann ein Video-Schiedsrichterassistent (VSA) eingreifen darf:

1. Ein VSA ist ein Spieloffizieller mit unabhängigem Zugang zu Spielaufnahmen, der den Schiedsrichter ausschließlich in folgenden Situationen bei klaren und offensichtlichen Fehlentscheidungen oder schwerwiegenden Vorfällen, die übersehen wurden, unterstützen darf: 

  1. Tor/kein Tor 
  2. Strafstoß/kein Strafstoß 
  3. direkte rote Karte (nicht bei zweiter gelber Karte/Verwarnung) 
  4. Spielerverwechslung (bei Verwarnung oder Feldverweis für den falschen Spieler) 

2. Der Schiedsrichter muss immer eine Entscheidung fällen, d. h., er darf nicht auf eine Entscheidung verzichten, um dann mithilfe des VSA eine Entscheidung zu fällen. Eine Entscheidung, das Spiel nach einem mutmaßlichen Vergehen weiterlaufen zu lassen, kann überprüft werden. 

3. Der ursprüngliche Schiedsrichterentscheid darf nur geändert werden, wenn die Videoaufnahmen eindeutig belegen, dass eine klare und offensichtliche Fehlentscheidung vorliegt. 

4. Nur der Schiedsrichter kann eine Videoüberprüfung einleiten. Der VSA (und andere Spieloffizielle) kann dem Schiedsrichter eine Videoüberprüfung lediglich empfehlen. FAIL!

5. Die endgültige Entscheidung fällt immer der Schiedsrichter, entweder aufgrund der Informationen des VSA oder nach eigener Videoüberprüfung am Spielfeldrand. 

6. Für die Videoüberprüfung gibt es keine zeitliche Einschränkung, denn Genauigkeit ist wichtiger als Geschwindigkeit. 

7. Die Spieler und Teamoffiziellen dürfen den Schiedsrichter weder bedrängen noch zur Videoüberprüfung auffordern noch versuchen, die Videoüberprüfung oder die endgültige Entscheidung zu beeinflussen.  FAIL!

8. Aus Gründen der Transparenz muss der Schiedsrichter bei einer Videoüberprüfung immer sichtbar sein. 

9. Läuft das Spiel nach einem Vorfall, der anschließend überprüft wird, weiter, bleiben sämtliche Disziplinarmaßnahmen, die seit diesem Vorfall ergriffen oder erforderlich wurden, gültig, selbst wenn die ursprüngliche Entscheidung geändert wird (Ausnahme: Verwarnung/Feldverweis nach dem Verhindern eines aussichtsreichen Angriffs oder dem Vereiteln einer offensichtlichen Torchance). 

10. Wurde das Spiel unterbrochen und bereits fortgesetzt, darf der Schiedsrichter nur im Fall von Spielerverwechslungen oder möglichen feldverweiswürdigen Vergehen (z. B. wegen einer Tätlichkeit, Anspuckens oder Beißens des Gegners oder einer anstößigen, beleidigenden und/oder demütigenden Geste) eine Videoüberprüfung vornehmen. 

11. Der Zeitraum vor und nach einem Vorfall, der überprüft werden kann, wird in den Spielregeln sowie im VSA-Protokoll geregelt. 

12. Da der VSA automatisch jede Spielsituation/Entscheidung überprüft, gibt es für Trainer und Spieler keinen Anlass, eine Videoüberprüfung zu fordern. 

 

Ferner ist seitens des DFB festgelegt, welche technischen und logistischen Voraussetzungen vorliegen müssen, damit durch den Einsatz eines Videoassistenten auch bestmögliche Überprüfung erfolgen kann:

Es bedarf eines sog. Videoüberprüfungsraum (VÜR), in dem der Video-Schiedsrichterassistent (VSA), der Assistent des VSA (AVSA) und der Replay-Operateur (RO) arbeiten. Der VÜR kann sich im/beim Stadion oder an einem anderen Ort befinden. Nur befugte Personen erhalten Zutritt zum VÜR und dürfen während des Spiels mit dem VSA, AVSA und RO kommunizieren. FAIL!

Bei Spielen, bei denen VSA zum Einsatz kommen, muss mindestens ein Schiedsrichter-Videobereich (SVB) vorhanden sein, in dem der Schiedsrichter eine persönliche Videoüberprüfung am Spielfeldrand vornehmen kann. FAIL!

Der SVB muss folgende Bedingungen erfüllen: 

• sichtbarer Bereich außerhalb des Spielfelds
• klar markierter Bereich. 

FAIL!

 

Sie sehen – wenngleich auch die Verwendung in der ersten Bundesliga weiterhin zu Problemen oder jedenfalls Unverständnis führt – darf in den unteren Ligen keinesfalls die heilige Kuh der Schiedsrichterentscheidungen, nämlich die sog. Tatsachenentscheidungen, durch technische „Möglichkeiten“ beeinflusst werden.

 


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