Was war los?

Am vergangenen Samstag waren bei dem Bundesligaspiel zwischen dem SC Freiburg und der FC Bayern München für etwa 15-20 Sekunden auf Seiten der Münchener 12 Spieler im Einsatz. Das Spiel ging für den SC Freiburg mit 1:4 verloren.

Der SC Freiburg hatte dann fristgemäß wegen dieses Einsatzes eines 12. Spielers Einspruch gegen die Wertung des Spiels eingelegt.


Nach § 17 Nr. 2 RuVO können Einsprüche gegen die Spielwertung erfolgreich sein, wenn bei der gegnerischen Mannschaft ein nicht spiel- oder einsatzberechtigter Spieler mitgewirkt hat. So auch die Argumentation des SC.

Das DFB-Sportgericht hat heute durch seinen Vorsitzenden als Einzelrichter den Einspruch des SC Freiburg zurückgewiesen.


Wieso?


Nach § 17 Nr. 4 RuVO erfordert eine nachteilige Spielwertung tatsächlich ein schuldhaftes Verhalten des Vereins, hier des FC Bayern München.

Das Gericht geht hingegen davon aus, dass die Regelverletzung im Wesentlichen auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Schiedsrichterteams zurückzuführen sei. Zu den Kernaufgaben des Schiedsrichters gehöre nach der Fußballregel 5 die Durchsetzung der Spielregeln und die Überwachung und Anzeige der Fortsetzung des Spiels. Gemäß der Fußballregel 3 Nr. 3 sei der Schiedsrichter vor der Auswechslung zu informieren. Der Spieler, der ausgewechselt werde, müsse vom Schiedsrichter die Erlaubnis zum Verlassen des Platzes erhalten. Der Spieler, der eingewechselt werden soll, betrete das Spielfeld nach einem Zeichen des Schiedsrichters. Mit dem Betreten des Platzes sei die Auswechselung vollzogen. Der Schiedsrichter könne und dürfe dabei die Einwechselung eines nicht spielberechtigten Spielers nicht verhindern, er sollte aber, falls er es bemerkt, darauf hinweisen. Dabei beaufsichtigte der 4. Offizielle nach Fußballregel 6 den Auswechselvorgang.

Zusammengefasst sei für das „OB“ des Wechselvorgangs der Verein verantwortlich, während das „WIE“, also die regeltechnische Abwicklung und Absicherung, ausschließlich vom Schiedsrichter zu verantworten sei.

Das Schiedsrichterteam habe seine Pflichten zur regeltechnischen Absicherung des Wechselvorgangs in mehrfacher Hinsicht schuldhaft unterlassen (Kontrolle, ob der auszuwechselnde Spieler das Spielfeld verlassen hat, kein Nachzählen der Spieler bei unübersichtlichen Mehfach- oder Doppelwechseln, Fortsetzen des Spiels, ohne noch einmal die Anzahl der Spieler zu kontrollieren) und trage daher den weit überwiegenden Verursachungsanteil an dem kurzzeitigen Aufenthalt eines 12. Münchener Spielers.
Das Hochhalten der unrichtigen Spielerwechselanzeigetafel durch die Münchner trete hinter das mehraktige Fehlverhalten des Schiedsrichterteams zurück. Hätten die Schiedsrichter ihre Aufgaben erfüllt, hätte die Münchener Fehlanzeige auch keine Folgen verursacht.

Anmerkung:
Der SC hatte sich nicht auf einen Regelverstoß des Schiedsrichters (§ 17 Nr. 2 c RuVO) zur Begründung des Einspruchs berufen. Dieser hätte allerdings nur Erfolg versprochen, wenn dieser Verstoß (also das Spielenlassen eines 12. Spielers) die Spielwertung mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hätte. Dies ist angesichts der kurzen Einsatzdauer sicher ausgeschlossen.

Der SC kann gegen diese Entscheidung binnen 24 Stunden Einspruch beim Sportgericht einlegen.

Ich persönlich kann mir nicht vorstellen, dass der SC hiervon Gebrauch macht. Erfolgsaussichten jedenfalls sehe ich nicht.


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