Jeder Fußballinteressierte kann sich an eine der unschönsten Szenen im stetig neuen Kampf der Kontrahenten Deutschland – Niederlande erinnern. Die Spuck-Attacke von „Lama“ Frank Rijkaard gegen Rudi Völler bei der WM 1990 in Italien. Die Zungen-Akrobatik eines „Lama“ zeigten auch schon Lincoln (im Jahr 2005, damals Schalke 04), oder Totti (bei der EM). Ähnliche Zielgenauigkeit zeigte Javier Pinola vom 1. FC Nürnberg in einem Bundesligaspiel gegen Bastian Schweinsteiger. Wie ist das Anspucken des Gegners jedoch sportstrafrechtlich zu beurteilen ?
Das DFB-Sportgericht belegte den Nürnberger Javier Pinola in der Saison 2010/2011 wegen eines krass sportwidrigen Verhaltens mit einer Sperre von 4 Meisterschaftspielen, nachdem er im Spiel gegen den FC Bayern München Bastian Schweinsteiger in der 43. Minute nach einem Gerangel anspuckte und ihn an der rechten Seite seines Kopfes getroffen hatte. Im Spiel blieb Pinola unbestraft, da sich das Geschehen außerhalb des Sichtfelds von Schiedsrichter Thorsten Kinhöfer abgespielt hatte. Der Kontrollausschuss des DFB leitete jedoch aufgrund der eindeutigen Fernsehbilder nachträglich ein Verfahren gegen Nürnberger ein. Das Sportgericht verurteilte Pinola daraufhin zu der 4-Spiele-Sperre wegen einer Tätlichkeit gegen Schweinsteiger.

Spucken führt zur Roten Karte

Die Regel 12 der Fußballregeln sieht für das Anspucken eines Gegners oder einer anderen Person (also auch beim Anspucken des eigenen Mitspielers oder seines Trainers !) einen Feldverweis mit roter Karte vor. Diese blieb Pinola im Spiel erspart, weil der Schiedsrichter den Vorfall nicht gesehen hatte. Da es sich jedoch um den Fall eines krass sportwidrigen Verhaltens handelte, konnte der Kontrollausschuss nach Sichtung der Fernsehbilder auch noch nach Schlusspfiff ein Verfahren gegen den Nürnberger in die Wege leiten.

Spucken ist eine Tätlichkeit

Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Strafgewalt des DFB, dass des Spucken gegen einen Mitspieler eine tätliche Beleidigung darstellt, mit der einerseits eine Missachtung ausgedrückt und eine Herabwürdigung bezweckt ist. Gleichzeitig ist damit eine unmittelbare körperliche Einwirkung auf den Gegenspieler verbunden, was als Tätlichkeit zu werten ist.

Jeder Sportfreund wird darüberhinaus zustimmen, dass das absichtliche Anspucken des Gegners in hohem Maße unsportlich und besonders verwerflich anzusehen ist.

Mindeststrafe 3 Wochen/3 Spiele

§ 8 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RuVO) sieht für eine Tätlichkeit in Bundesspielen, also in der Bundesliga, der Zweiten Bundesliga, der Dritten Liga und der Regionalliga grundsätzlich eine Bestrafung von sechs Wochen bis zu sechs Monaten Sperre vor. Allerdings sieht die Regelung eine Herabsetzung auf die Hälfte der Strafe vor, wenn vor der Tätlichkeit gegen den Täter unmittelbar zuvor ebenfalls eine sportwidrige Handlung begangen worden ist oder es sich um einen leichten Fall handelt.

Die Vorschriften des SFV geben den gleichen Strafrahmen vor. Dies bedeutet, dass eine absichtliche Spuckattacke mindestens eine Strafe von drei Wochen bzw. drei Spielen auswirft.

Im Einzelfall wird jedoch zu prüfen sein, ob es sich tatsächlich um ein gezieltes Spucken gehandelt hat. In Verfahren, in denen keine Fernsehbilder zur Sichtung des Vorfalls und eventueller vorausgehender Unsportlichkeiten zur Verfügung stehen, hört man oft die Entschuldigung des „Spuckers“, dass er lediglich aus Verärgerung ausgespuckt und dabei zufällig den Gegenspieler getroffen hätte. Ob dies glaubhaft ist, ist vom verhandelnden Gericht nach einer Beweisaufnahme, ggf. unter Einvernahme der Beteiligten und des Schiedsrichters als Zeugen zu würdigen.

Herbergers Zorn auf Juskowiak

Eine Anekdote zu dieser Problematik gibt es auch aus „Herbergers“ Zeiten: der deutsche Verteidiger Erich Juskowiak wurde bei der WM 1958 vom schwedischen Nationalspieler Kurt Hamrin ins Gesicht gespuckt, woraufhin Juskowiak sich zu einer Tätlichkeit hinreissen ließ. Juskowiak spürte neben dem Feldverweis zusätzlich den Zorn seines Trainers Sepp Herberger: dieser strich ihn aufgrund des Vorfalls bis auf weiteres aus dem Kader. Herberger duldete solches Verhalten trotz der vorausgegangen Provokation des Schweden nicht: „Ein Nationalspieler wird nicht vom Feld gestellt“ (entnommen aus Horst Hilpert, „Das Fußballstrafrecht des Deutschen-Fußball-Bundes“)

Kategorien: Fußball

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