Welche Gefahren man bei der Übernahme eines Ehrenamts eingeht, ist einem meist nicht hinreichend bewusst. Der folgende Beitrag zeigt an lebhaften Beispielen, auf was ein Vereinsvorsitzender zu achten hat.

Stellen Sie sich folgenden Sachverhalt vor: Sie sind 1. Vorsitzender eines höherklassigen Amateurvereins, der seine Spiele auf einem gepflegten Rasenplatz austrägt. Der Platz steht im Gemeindeeigentum. Vor einem Heimspiel kommt es zu einem Wolkenbruch. Der Schiedsrichter ist der Meinung, dass das Spiel dennoch durchgeführt werden kann. Falls Sie nicht zufällig selbst an Ort und Stelle sind, erreicht sie ein Anruf eines Vereinsmitglieds mit der Frage: „Sollen wir spielen oder nicht?“ Da der Schiedsrichter der Meinung ist, dass das Spiel angepfiffen werden kann, befürchten sie eine Bestrafung durch den Verband bei einer Versagung der Platzfreigabe. Daraufhin erteilen Sie die Freigabe des Platzes. Das Spiel wird ausgetragen. Am darauf folgenden Montag stellen städtische Bedienstete fest, dass der Rasen völlig zerstört ist. Eine Wiederherstellung kostet 20.000 €. Da der Verein entsprechende Mittel nicht zur Verfügung hat, geht die Gemeinde nun gegen sie als Vorsitzenden persönlich vor, da sie den Verein gesetzlich vertreten.

Oder: Sie sind ehrenamtlicher Vorstand ihres Vereins. Bei der Planung für die neue Saison soll unbedingt der Spieler XY, der angeblich früher angeblich in der rumänischen Nationalmannschaft gespielt hat, verpflichtet werden. Natürlich verlangt der Spieler ein stattliches Salär, das das Budget ihres Vereinsetats sprengen würde. Da der Trainer diesen Spieler aber unbedingt verpflichten will, wird eine Lösung gefunden, bei der der Spieler im Unternehmen eines Vereinsmitglieds pro forma beschäftigt wird, tatsächlich dort aber nie gesehen wird. Bei einer Überprüfung dieses Unternehmens durch das Finanzamt wird drei Jahre später festgestellt, dass es sich hier um einen illegalen Steuertrick handelt. Es ergeht eine Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid für die vergangenen Jahre im Rahmen zwischen 20.000 und 40.000 EUR. Da auch hier der Verein die entsprechende Mittel nicht zur Verfügung hat, geht das Finanzamt gegen den Vorstand persönlich vor.

Gerade letzterer Fall ist eine geliebte und allzu häufig in Anspruch genommene Konstruktion, bei deren Aufdeckung tatsächlich der Vorstand mit seinem persönlichen Vermögen haftet.

Auf Grund der wirtschaftlichen und rechtlichen Durchdringung des Amateursports stellt sich immer häufiger die Frage, ob sich die Gläubiger des Vereins bei einer Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Vereins im konkreten Fall am Vorstand des Vereins schadlos halten können – ähnlich der Haftung der Geschäftsführer einer GmbH.

Die Rechtsprechung entscheidet von Einzelfall zu Einzelfall und ist noch relativ unentschieden. Es lässt sich aber festhalten, dass insbesondere in dem Fall, in dem der Vorsitzende wirtschaftliche Kenntnisse hat, bei im Raum stehender Zahlungsunfähigkeit auch wie der Geschäftsführer einer GmbH haftet. Der Bundesfinanzhof hat hierzu festgestellt, dass ein Vorstandsmitglied, das wesentliche Angelegenheiten delegiert und die delegierte Tätigkeit nicht genügend kontrolliert, grob fahrlässig handelt und somit haftet (BFH-Urteil vom 07.20.9.2001 V R 17/99).

Sollten sich in einer bestimmten Abteilung eines Vereins zahlreiche klar erkennbare Krisenanzeichen andeuten, so bestehen für den Vorsitzenden über das normale Maß hinaus gesteigerte Überwachungspflichten hinsichtlich der Vorgänge in dieser Abteilung (Finanzgericht Münster, Urt. vom 7.5.2002, 1 K 2429/00 L).

Um sich gegen entsprechende Regresse zu schützen, ist es heutzutage schon im Amateursport (und dazu gehört wohl auch noch die Regionalliga) angezeigt, im Interesse des jeweils handelnden Vorstands als auch des Vereins diese Risiken abzusichern, sobald man sich in einem gewissen wirtschaftlichen Rahmen bewegt. Neben den bekannten Vermögensschadensversicherungen werden auch für Vereine mittlerweile so genannte „Directors and officers“ (D+O)-Versicherungen angeboten, die in Unternehmen die Haftung für fehlerhaftes Handeln der Geschäftsführung abdeckt.

Aber wer macht sich bei Übernahme eines Ehrenamts schon dahingehende Gedanken? Auf Grund der Tatsache, dass wegen leerer Kassen die Finanzbehörden verstärkt auch Vereine ins Visier nehmen, ist eine solche Absicherung auch im semiprofessionellen Verein sicher nicht abwegig.


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