Der Amateursport lebt von seinen vielen ehrenamtlich tätigen Helfern. Werden diese in einen Verkehrsunfall verwickelt, stellt sich die Frage, welche Versicherung eintritt. Vor allem dann, wenn kein anderes Fahrzeug am Unfall beteiligt ist und keine Vollkaskoversicherung vorhanden ist.

Nahezu jeder Sportverein unterhält eine Versicherung, die hier eingreifen könnte.

Die Sportversicherung deckt grundsätzlich auch den Fahrzeugschaden ab, wenn ein Mitglied des Vereins auf einer Vereinsdienstfahrt einen Unfall erleidet.

Entscheidend ist: Handelt es sich bei der Fahrt um eine Dienstfahrt oder um eine Gefälligkeit?

Der BGH hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem die Großmutter ihre Enkelin zum auswärtigen Sportplatz brachte. Auf dem Weg ereignete sich der Unfall. Der BGH hatte zu unterscheiden, welche rechtliche Qualität diese Fahrt hatte. Dienstfahrt für den Verein oder Gefälligkeit für die Enkelin?

Die Großmutter vertrat die Ansicht, dass ohne ihre Enkelin das Spiel nicht hätte stattfinden können. Daher wäre die Fahrt im Interesse der Mannschaft und des Vereins gewesen, sodass eine versicherte Vereinsdienstfahrt vorgelegen habe.

Der BGH kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Fahrt der Großmutter im konkreten Fall eine reine Gefälligkeit für ihre Enkelin gewesen ist (BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az. III ZR 346/14).

TIPP:

Der Versicherer hatte seine Eintrittspflicht abgelehnt, weil die Großmutter weder Vereinsmitglied noch eine vom Verein „offiziell eingesetzte“ Helferin war.

Demnach kann der Versicherungsschutz nicht versagt werden, wenn Vereine an jedem Spielwochenende und zu sonstigen Anlässen einen Fahrdienst organisieren würde, sodass die Eltern und Großeltern offiziell eingesetzte Helfer sind. Dies gilt erst recht, wenn die Eltern Vereinsmitglieder sind.


0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert