Schwere Verletzungen durch unsportliches Einsteigen des Gegners sind an jedem Wochenende zu beklagen. Doch kann der Verletzte auch Schmerzensgeld verlangen?

In einem Urteil des Landgerichts Münster wurde ein Spieler einer Fußball-AH-Mannschaft zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 4500 EUR sowie Schadensersatz verurteilt.

Während eines Freundschaftsspiels war er von hinten in die Beine des auf der Gegenseite spielenden Klägers gegrätscht. Dabei wurde das rechte Bein des Klägers getroffen. Der Kläger erlitt ein Knöchel – und Wadenbeinbruch. Das Urteil bestätigt damit die allgemeine Rechtsprechung, dass auch im Sport die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld nicht ausgeschlossen ist.

Grundsätzlich Ansprüche ausgeschlossen

Grundsätzlich hat derjenige, der sich bei der Ausübung eines Sports verletzt, hat den Schaden selbst zu tragen. Natürlich ist die Abwälzung auf einen Versicherer möglich, falls eine Versicherung vom Sportler, Verein oder Veranstalter abgeschlossen wurde. Der Verletzte kann jedoch von dem anderen Sportler Schadensersatz verlangen, wenn dieser die Verletzung verschuldet hat.

Der Sportler hat dann nicht zu haften, wenn er sich an die Spielregeln gehalten hat. Jedoch muss jeder Sportler mit einer sog. „sport-typischen“ Übertretung der Spielregeln rechnen und daher auch das Risiko einer Verletzung eingehen. „Sport-typisch“ sind die Besonderheiten des jeweiligen Sports. Von den Gerichten wird immer wieder betont, dass der Charakter einer kampfbetonten Sportart erhalten bleiben muss. Klassisches Beispiel ist der Kampf um den Ball beim Fußball: Im Normalfall wird von allen Sportlern dabei eine gewisse Härte angewandt. Fouls passieren und gehören mit dazu.

Einzelfallabwägung der Gerichte
Die Gerichte machen daher die Haftung vom Einzelfall abhängig. Das Landgericht Münster hat festgestellt, dass die Grenze zwischen der noch erlaubten und gebotenen Härte zur unzulässigen Unfairness beim sogenannten „Abgrätschen“ eines Spielers von hinten in die Beine des Gegners überschritten werde, da eine solche Spielweise ein hohes Verletzungsrisiko in sich trage. Auch die sogenannte „Notbremse“ wird von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang gesehen. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Regeln des deutschen Fußball-Bundes sei demnach anzunehmen, wenn ein Abwehrspieler von schräg hinten in die Beine eines den Ball führenden, auf das Tor zustürmenden Gegners grätscht, ohne eine realistische Chance zu haben, den Ball spielen zu können. In diesen Fällen wurde dem verletzten Spieler ein Schmerzensgeld zugesprochen.

Auffällig ist jedoch, dass die Verletzungen meist in Spielen auftraten, die nicht in einer Meisterschaftsrunde ausgetragen wurden (AH-Mannschaft, Betriebssport). Es geht dort wohl nicht brutaler zu, jedoch ist zwischen den Mannschaften in einer Meisterschaftsrunde, wo sich die Spieler besser kennen, und die Latte zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Foulenden erfreulicherweise höher liegt.

Ansprüche gegen den Verein bei Trainingsunfall

Ansprüche des verletzten Spielers können sich jedoch auch gegen den Verein ergeben. Beispielsweise hat das OLG Hamm einem Polizeibeamten ein Schmerzensgeld in Höhe von 3000 DM zugebilligt, der sich beim Vereinsfußballtraining durch einen Sturz auf die Rasenkantensteine der Spielfeldbegrenzung die linke Kniescheibe gebrochen hat.

Kommt es zum Prozess um Schadensersatzansprüche aus einem Sportunfall, gilt der normale Grundsatz der Beweiserbringung. Der Verletzte muss beweisen, dass der Verursacher tatsächlich für die Verletzung verantwortlich ist und diese auch verschuldet hat. Beim Fußball wäre demzufolge die Begehung einer groben Regelübertretung zu beweisen. Die Auslegung des Vorfalls durch den Schiedsrichter gilt nur als Indiz.


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