Bei der Beendigung der Zusammenarbeit zwischen Trainer und Verein kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen.

Oft wird – besonders in den unteren Spielklassen – die Vereinbarung zwischen Trainer und Verein, dass der Trainer eine bestimmte Mannschaft trainieren soll, mündlich getroffen. Geregelt wird dabei meist nur die monatliche Vergütung des Trainers. Andere notwendige Vertragsinhalte werden oft übersehen.

Kommt es in der Folge zwischen den Parteien zu Differenzen, hört man oft das Argument, es gäbe ja gar keinen Vertrag.

Grundsätzlich sind Verträge zwischen Verein und Trainer Dienst – bzw. Arbeitsverträge, was von der konkreten Ausgestaltung der Anstellung abhängt. Ein Dienstvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, das heißt das Gesetz sieht Schriftform für diese Vertragsverhältnisse nicht vor. Der Trainervertrag kann somit auch schon mit der Absprache zwischen dem bevollmächtigten Vertreter des Vereins und dem Trainer, in der nächsten Saison eine bestimmte Mannschaft für eine monatliche Vergütung zu trainieren, zu Stande kommen. Mit Aufnahme der Trainertätigkeit wird das Vertragsverhältnis „gelebt“, das heißt der Trainer leitet das Training, der Verein entrichtet die vereinbarte Vergütung.

Ohne abweichende Vereinbarung muss dann wohl davon ausgegangen werden, dass der Vertrag zumindest auf eine Saison befristet ist. In der Regel wird vereinbart, dass der Vertrag sich um ein Jahr verlängert, wenn er nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wird, meist drei Monate vor Ablauf einer Saison.

Im Profi- bzw. Leistungssport werden Trainerverträge jedoch in der Regel als befristete Arbeitsverträge geschlossen. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, also eine Kündigung während der Saison, scheidet somit für die Fälle der Erfolglosigkeit des Trainers aus. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Jahr 2000 entschieden.

In dem dort zu entscheidenden Fall war der Kläger Trainer bei der Beklagten, einem Fußballverein, wo er die erste Mannschaft in der Fußball-Landesliga trainiert hat. Es bestand ein befristeter Arbeitsvertrag. Der Trainer erhielt eine Vergütung von monatlich DM 1200. Im Oktober 1999 entließ der Verein den Trainer, nachdem die Mannschaft in sieben Punktspielen nacheinander sieglos geblieben war.

Das Gericht hat daraufhin entschieden, dass vor Ablauf der Saison eine fristlose Kündigung bei Erfolglosigkeit ausgeschlossen ist. Der Trainer schulde nämlich nur die vertragsmäßig vereinbarte Tätigkeit eines Fußballtrainers, nicht aber einen sportlichen Erfolg der Mannschaft. Eine Kündigung während der Saison käme nur in Frage, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber auch nur vorübergehend nicht zugemutet werden könne, z. B. wenn sich der Trainer unkorrekt verhalten hätte (Beleidigungen, Tätigkeiten gegenüber Spielern usw.) oder wenn auf Grund eines skandalösen Verhaltens in der Öffentlichkeit ein Verbleiben im Traineramt unmöglich geworden wäre.

Nach Ansicht des LAG habe der Trainer lediglich eine Tätigkeit zu erbringen, keinen Erfolg herbeizuführen. Der Trainer ist daher nicht aufgrund des Tabellenstands kündbar.

Das Gericht hat dabei die Probleme der Praxis im Amateurfußball erkannt und richtig entschieden. Anders als im Profibereich kann der Amateurtrainer keinen Druck dahingehend ausüben, dass seine Spieler z.B. private Termine bei Punktspielen oder Trainingseinheiten zurückstellen, oder bei Verletzungen darauf zu drängen, zeitnah geeignete Rehabilitationsmaßnahmen zur schnelleren Genesung zu ergreifen.

Sollte ein Trainer jedoch ein Verhalten an den Tag legen, dass nach den Grundsätzen der Rechtsprechung eine fristlose Kündigung erlauben würde (z. B. vereinsschädigendes Verhalten), so muss jedoch bedacht werden, dass wie bei jedem Arbeitsverhältnis der Trainer als Arbeitnehmer zuvor abzumahnen ist. In der Abmahnung sollte daraufhingewiesen werden, dass bei einem erneuten Fehlverhalten das Arbeitsverhältnis gekündigt werde.

Es bleibt festzuhalten, dass in jedem Fall in beiderseitigem Interesse die getroffenen Abreden zwischen Verein und Trainer zur Beweissicherung in schriftliche Form gegossen werden sollten.


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