Vertragsspieler im Sinne der DFB-Spielordnung sind gesetzlich unfallversichert und haben Anspruch auf umfangreiche Leistungen aus dem SGB VII wie beispielsweise Verletztengeld und Verletztenrente.

Dies ist das Ergebnis eines Verfahrens, das Frau Rechtsanwältin Barbara Haupenthal für unseren Mandanten vor dem Sozialgericht Trier geführt hat.

Grundsätzlich gilt nach § 8 Nr. 2 der DFB-Spielordnung derjenige als Vertragsspieler, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis hinaus einen schriftlichen Vertrag mit seinem Verein abgeschlossen hat und über seine nachgewiesenen Auslagen hinaus Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens Euro 250,00 monatlich erhält.

Von dem für den Sport zuständigen Unfallversicherungsträger, die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, wird oftmals angeführt, dass die bezogene monatliche Vergütung von 250 € nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand im Monat stehe. Angemessen sei nur eine Vergütung von mindestens 8,50 € pro Stunde. Insofern beruhe auch der Mindestlohn auf vergleichbaren Erwägungen. Nach diesen Maßstäben handele es „sich“ nur um einen Unfall im unversicherten Freizeitsport.

Das Sozialgericht Trier hat hierzu ausgeführt, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht auf die Entgelthöhe entscheidend ankomme. Es bedürfe auch keiner Entscheidung zu der in Bezug auf das Mindestlohngesetz (MiLoG) vertretenen Auffassung der Bundesregierung und der Sportverbände, wonach Vertragsamateure als „ehrenamtlich Tätige“ vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen seien, denn in Kenntnis dieser Auffassung hätten der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und auch die Bundesagentur für Arbeit in einem erneuten Besprechungsergebnis vom 18.11.2015 ihre schon bisher vertretene Auffassung bekräftigt, dass bei Überschreiten der Steuerfreigrenze von 200 € monatlich (§ 3 Nr. 26 Satz 1 Einkommensteuergesetz – EStG) von der Ausübung einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigung auszugehen sei.

Aus diesem Grund ging das Sozialgericht Trier zurecht davon aus, dass unser Mandant im Unfallzeitpunkt eine dem Versicherungsschutz nach § 2 Absatz 1 Nr 1 SGB 7 unterfallende Tätigkeit ausgeübt hatte.


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