Der Verein finanziert meine Trainerausbildung. Kann er mich im Gegenzug an den Verein binden?

Weltweit sind deutsche Fußballtrainer gefragt. Die Ausbildung nach den Vorgaben des DFB wird als eine Art Gütesiegel betrachtet, denn der Deutsche Fußballbund (DFB) schreibt je nach Ligenzugehörigkeit der jeweiligen Mannschaft das Vorliegen bestimmter Trainerlizenzen vor. Kurz gesagt: je höher die Liga desto umfangreicher die Ausbildung.

Der Erwerb dieser Lizenzen dauert nicht nur einige Jahre, sie erfordern auch die finanziellen Mittel, um die jeweilige Ausbildung zu erhalten.

Aus diesem Grund ist es im deutschen Fußball Usus, dass Vereine (Arbeitgeber) sich bereit erklären, die Trainerlehrgänge zum Erwerb der Lizenzen zu finanzieren. Als “Gegenleistung” bindet sich der Trainer (Arbeitnehmer) für eine bestimmte Dauer an den jeweiligen Verein. 

Die arbeitsvertraglichen Klauseln sehen dann aber oftmals vor, dass im Falle einer vorherigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kosten der Trainerausbildung anteilmäßig zu erstatten sind. So heißt es beispielsweise:

“Sofern der Trainer den Verein vor Beendigung der Saison 2021/2022 verlässt, hat er pro Jahr, welche er entgegen der Vereinbarung nicht für den Verein arbeitet, 25 % des vereinbarten Zuschusses zurück zu erstatten.”

Aber ist eine solche Klausel auch wirksam?

Erfahrungsgemäß werden solche Klauseln nicht individuell zwischen dem Verein und dem Trainer ausgehandelt, sondern in dieser Ausgestaltung vorgegeben. Wir können daher davon ausgehen, dass diese Klauseln – mit wenigen Ausnahmen – als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind und daher einer AGB-Prüfung standhalten müssen.

In den nachfolgenden Fällen kann ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB bejaht werden:

1.

Die Klausel unterscheidet nicht, in wessen Verantwortungsbereich die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses liegt. Wird diese Entscheidung vom Verein getroffen und hat der Trainer weder Anlass zur Beendigung gegeben, noch Möglichkeit, hierauf Einfluss zu nehmen, darf dies nicht dazu führen, dass er die anteiligen Ausbildungskosten zu erstatten hat. Hierin liegt letztlich eine unangemessene Benachteiligung des Trainers und somit ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 BGB).

2.

Ferner muss die Bindungsdauer der Klausel in einem gesunden Verhältnis zur Dauer des jeweiligen Lizenzerwerbs und dessen Kosten stehen, andernfalls könnte auch hierin eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 ABS. 1 S.1 BGB liegen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) spricht hier von der sog. Bindungsintensität und beurteilt die Zulässigkeit der Klausel nach der Fortbildungsdauer und Qualität der erworbenen Qualifikation. Als Beispiel sei hier zunächst der Erwerb der A-Trainerlizenz angeführt. Die Ausbildung umfasst hier 120 Lerneinheiten und entspricht somit ungefähr einer Ausbildungsdauer von drei Wochen. Nach den Vorgaben des BAG wäre hier eine Bindungswirkung von maximal sechs Monaten angemessen. Nimmt man die umfangreichste Ausbildung, nämlich die für den Fußballlehrer, die sodann zur Betreuung von Profimannschaften jeder Ligenzugehörigkeit berechtigt, müssen vom Erwerber 44 Wochen zur Ausbildung aufgewendet werden und wöchentlich 35 bis 40 Unterrichtsstunden absolviert werden. Hier wäre eine Bindungswirkung von bis zu 36 Monaten vertretbar, allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht parallel für den Verein arbeitet. Das ist aber in der Regel der Fall, sodass die Bindungsfrist deutlich nach unten abweichen wird. Aber auch hier gibt es Besonderheiten, die der Verein im Zweifel berücksichtigen sollte, denn in Einzelfällen ist eine Bindung von mehr als 36 Monaten sogar zulässig.

Fazit:

Eine arbeitsvertragliche Bindung ist also möglich, muss aber wirksam vereinbart werden.

Wird hingegen eine unwirksame Klausel verwendet, kann diese nicht durch eine abgeänderte, wirksame Klausel ersetzt werden. Im Arbeitsrecht gilt das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, was dazu führt, dass die unwirksame Klausel gänzlich unberücksichtigt bleibt.

Wir empfehlen daher auch bei der Beschäftigung von Trainern

a) schriftliche Verträge mit Befristung abzuschließen und

b) solche Erstattungsklauseln vor der Verwendung anwaltlich im Einzelfall prüfen zu lassen.

 

Andernfalls kann die Beschäftigung des Trainers sehr teuer werden!

 


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