Während unter der Woche für gewöhnlich die Trainingseinheiten der Profisportler stattfinden, werden am Wochenende die Wettkämpfe bestritten. 

Profi-Sportmannschaften reisen regelmäßig in Mannschaftsbussen an. Die hierfür erforderlichen Fahrtzeiten können dann zur Arbeitszeit der Sportler und Betreuer gehören, sodass hierfür steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden können. 

Diese Auffassung wurde jüngst noch einmal vom FG Düsseldorf mit Urteil vom 11.07.2019 (Az. 14 K 1653/17 L) bestätigt.

In dem entschiedenen Fall behauptete das Finanzamt, dass der Lohnzuschlag für das rein passive Verhalten der Arbeitnehmer während der Fahrt im Mannschaftsbus steuerpflichtig sei und forderte den Verein zur nicht unerheblichen Nachzahlung von Lohnsteuern auf.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dieser Auffassung des Finanzamtes eine Absage erteilt und bestätigte, dass die Anwendung der einschlägigen Steuerbefreiungsvorschrift eine tatsächlich geleistete Arbeit an einem Sonntag, Feiertag oder zur Nachtzeit voraussetze. Hierfür sei lediglich eine vergütungspflichtige Arbeitszeit erforderlich.

Bei der Anwendung der relevanten Regelungen gibt es jedoch Fallstricke zu beachten. Gerne klären wir Sie hierüber auf und helfen Ihnen bei der Gestaltung der Arbeitsverträge.

 


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