Hintergrund:

Der DFL-Mustervertrag regelt eine gestaffelte Prämienzahlung für den Zeitraum der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung, also für die bekannten sechs Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz).

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass eine vereinsseitige (zusätzliche) Prämienzahlung ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit nicht vorgeschrieben ist. Ab diesem Zeitraum tritt das Krankengeld/Verletztengeld an die Stelle des Arbeitslohns.

I. Wie werden die Erfolgsprämien nach den gesetzlichen Regelungen bewertet?

§ 4 EFZG sieht hierzu vor, dass dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen ist.

Zu jenem „regelmäßigen Arbeitsentgelt“ gehört auch die vertraglich vereinbarte Prämie für erzielte Meisterschaftspunkte (ebenso: Siegprämien in anderen Wettbewerben).

Hierzu verweise ich auf die Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.1995, Az. 5 AZR 237/94, Rz. 16 (Quelle: juris.de).

Das BAG stellt klar, dass die Punktprämien als Leistungsbestandteil zum Austauschverhältnis der Parteien gehört.

Anmerkung: etwas anderes gilt indes für die sog. Jahresspielprämie. Hierbei handelt es sich nach dem BAG nämlich um eine zusätzlich zur normalen Arbeitsleistung gewährte Sondervergütung und gerade nicht um ein erfolgsabhängiges Entgelt für die normale Arbeitsleistung des Spielers (hierzu: BAG, Urteil vom 22.08.1984 – AZR 539/81, nach juris).

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch aber nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung und damit den Verlust des Gehaltsanspruchs war (BAG 22. August 1984 – 5 AZR 539/81 – AP BGB § 616 Nr. 65 m.w.N. auch aus der Literatur).

II. Ermittlung der fortzuzahlenden Lohns (Referenzprinzip vs. Lohnausfallprinzip)

Nach dem oben Dargelegten ist das regelmäßige Arbeitsentgelt zu zahlen (s. § 4 EFZG).

Zur Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts haben sich zwei Berechnungsmethoden entwickelt, nämlich das sog. Referenzprinzip und das sog. Lohnausfallprinzip.

Das Referenzprinzip stellt auf eine Durchschnittsberechnung in der Vergangenheit ab, während das Lohnausfallprinzip eine hypothetische Betrachtung des Zeitraums der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit anstellt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des 5. Senats des BAG ist bei der Ermittlung der Anspruchshöhe davon auszugehen, dass der Angestellte diejenige Vergütung erhalten soll, die er erhalten hätte, wenn er nicht aus Krankheitsgründen an der Leistung seiner Dienste verhindert gewesen wäre; er soll nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (statt vieler: Urteil vom 5. Juni 1985 – 5 AZR 459/83 – AP Nr. 39 zu § 63 HGB, unter I 1 a der Gründe, m.w.N.). Dieses sog. Lohnausfallprinzip ist grundsätzlich auch für die Bemessung der einem Angestellten fortzuzahlenden Vergütung anzuwenden (grundlegend: BAG Urteil vom 4. Oktober 1978 – 5 AZR 886/77 – AP Nr. 11 zu § 611 BGB Anwesenheitsprämie, zu 3 a der Gründe, m.w.N.).

Hinweis: würde nunmehr in einem Arbeitsvertrag hiervon abgewichen werden, besteht grundsätzlich die Gefahr, dass eine solche Klausel von einem ordentlichen Gericht gemäß § 134 BGB für unwirksam erachtet wird.

III. Wie wird diese Problematik von der DFL in deren Musterarbeitsvertrag geregelt?

Die DFL empfiehlt dennoch in ihrem Musterarbeitsvertrag in § 8

 a. eine Staffelung zur Höhe der Prämienberechnung und

 b. das Referenzprinzip anzuwenden

für den Fall der „Verletzung“ oder „anderweitigen Erkrankung“.

Die DFL verweist zur Berechnung der Prämienhöhe zunächst auf die letzten fünf Pflichtspiele vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

Sodann wird eine Staffelung je nach Einsätzen vorgenommen, wobei ein Spieleinsatz nur ab einem tatsächlichen Einsatz von mindestens 45 Minuten vorliegen soll.

Hat der Spieler an allen fünf vorangegangenen Spielen teilgenommen, soll er 100 % der Prämien erhalten, bei vier Einsätzen 80 %, bei drei Einsätzen 60 %, bei zwei Einsätzen 40 %, bei einem Einsatz 20 % und bei keinem Einsatz 0%.

Für den Fall, dass bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit noch keine fünf Pflichtspiele ausgetragen wurden, sollen 100 % der Prämien geschuldet sein, wenn der Spieler bei mindestens der Hälfte der bis dahin ausgetragenen Pflichtspiele zum Einsatz kam, andernfalls 50 % der Prämien

Wie unschwer zu erkennen ist, wird also hiermit vom Lohnausfallprinzip abgewichen.

Die DFL empfiehlt hier eine Mischung aus Referenz- und Lohnausfallprinzip.

IV. Übernahme einer vergleichbaren Regelung empfehlenswert?

Die Anwendung einer solchen Regelung hat nunmehr Vor- und Nachteile für einen Verein.

Nachteil:

Grundsätzlich muss angenommen werden, dass eine solche Klausel für unwirksam von einem ordentlichen Gericht aufgrund des Abweichens vom Lohnausfallprinzip erachtet werden könnte. 

Folge wäre sodann, dass doch die ausgefallenen Prämien nach dem Lohnausfallprinzip zu zahlen wären.

Aber: es gibt Fälle, in denen ausnahmsweise jenes Referenzprinzip doch gerechtfertigt sein kann. Selbiges muss demnach auch für eine Mischung aus beiden Prinzipien gelten.

Grundsätzlich wäre es auch bei dem Lohnausfallprinzip so, dass der Spieler lediglich dann Anspruch auf die Prämien hätte, wenn sicher ist, dass er während seines krankheitsbedingten Ausfalls auch eingesetzt worden wäre.

Hier darf nicht verkannt werden, dass der Spieler grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, eingesetzt zu werden. Dies bedeutet wiederum, dass der Spieler generell ein Problem hätte, zu belegen, dass er sich die Prämie erspielt hätte, wäre er nicht ausgefallen.

Die DFL hilft hier nach, in dem sie auf die letzten fünf Spiele abstellt. 

Wurde der Spieler voll eingesetzt, erhält er die ihm nach dem Lohnausfallprinzip zustehenden vollen Prämien. Kam er indes überhaupt nicht zum Einsatz, erhält er auch keine Prämien. Dem Spieler wäre in letzterem Fall auch kaum möglich nachzuweisen, dass er die folgenden Spiele bestritten hätte.

Insofern wird man unterstellen können, dass die Regelung der DFL als „gerecht“ erachtet werden kann und daher auch Wirksamkeit haben dürfte.

Vorteile:

Durch eine solche Regelung ist für den Verein klar abzuschätzen, welche Prämien in den nachfolgenden sechs Wochen noch auf ihn zukommen.

Ferner findet durch die prozentuale Verteilung eine angemessene Berücksichtigung der Einsatzkraft des Spielers statt. 

Das Risiko, auf 100 %-ige Prämienzahlung in Anspruch genommen werden zu können, ist als eher gering einzuschätzen.

Zusammengefasst lässt sich daher sagen, dass die Vorteile des Vereins durch die Verwendung einer solchen Klausel überwiegen.

 

Kategorien: FußballVereinsrecht

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