Das Landgericht Koblenz hat mit seinem Urteil vom 17.08.2018 (Az. 13 S 14/18) entschieden, dass sich ein Athlet, der einen Nominierungsanspruch unter Fristsetzung und Androhung eines einstweilen Verfügungsverfahrens geltend macht,  schadensersatzpflichtig machen kann, wenn eindeutig ist, dass die Voraussetzungen der Nominierungsrichtlinien nicht vorliegen.

Der Athlet muss hiernach im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle zunächst prüfen, ob eine Nominierungsanspruch grundsätzlich besteht. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, darf er den Verband nicht in Anspruch nehmen. Verfolgt er den Nominierungsanspruch dennoch weiter, verletzt er schuldhaft den Vertrag zwischen ihm und dem Verband. Diese schuldhafte Pflichtverletzung berechtigt den Verband zum Schadensersatz – wie beispielsweise zur Erstattung der Anwaltskosten des Verbandes, die dieser für die Rechtsverteidigung gegen den Nominierungsanspruch aufgebracht hat.

Das Landgericht sah in dem Verhalten des Athleten einen Verstoß gegen die Pflichten zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB. Der Athlet hatte sich eines Anspruchs berühmt, der ihm nicht zustand. Grundsätzlich besteht eine Nominierungsanspruch bei einer Monopolstellung des dominierenden Verbandes nur ausnahmsweise dann, wenn die Nominierungsvoraussetzungen auch erfüllt sind.

In dem gegenständlichen Sachverhalt hatte die Athletin die für eine Nominierung notwendige Leistungsdiagnostik und Grunduntersuchung nicht durchführen lassen. Somit waren die Nominierungsvoraussetzungen nicht erfüllt.


0 Kommentare

Schreibe einen Kommentar

Avatar-Platzhalter

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert